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Geschrieben von Klaus
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Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde rechtswidrig
(Urt. vom 29. April 2008 - 7 K 755/07) Die Stadt Laichingen darf für das Halten eines sog. Kampfhundes nicht 600 Euro jährlich Hundesteuer erheben, sondern lediglich denselben Tarif wie für jeden anderen Hund in Höhe von 81 Euro.
Die städtische Hundesteuersatzung ist, soweit sie für sog. Kampfhunde eine höhere Steuer vorsieht, rechtswidrig und nichtig. Der Gemeinderat hat Ende 2006 beim Beschluss der entsprechenden Regelungen wissenschaftliche Untersuchungen der Tierärztlichen Hochschule Hannover aus den Jahren 2002 bis 2005 unberücksichtigt gelassen, die dafür sprechen, dass die Prämisse einer - rassebedingt - erhöhten Gefährlichkeit nicht mehr zutrifft und nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend ist, sondern seine Haltung und Ausbildung. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Klage einer Hundehalterin gegen einen Hundesteuerbescheid entschieden.
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Geschrieben von Klaus
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Wesenstest nach Hunde-Beißerei
Ein Hund, der einem anderen Hund gefährliche Bisswunden zugefügt hat, muss sich einem Wesenstest unterziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. (Az 5 L 1662/06.NW)
Im konkreten Fall ging es um einen Boxer-Mischlingshund. Dieser hatte einen Artgenossen schwer verletzt, weshalb die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung einen sofortigen Wesenstest durch die örtliche Polizeihundestaffel anordnete. Grundlage dafür war die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung zu gefährlichen Hunden. Gegen den Wesenstest wandte sich die Hundehalterin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, hatte damit aber keinen Erfolg. Wegen des Beißvorfalles sei die Gefährlichkeit des Boxer-Mischlings als Voraussetzung für einen Wesenstest zu bejahen. Denn es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass es sich bei dem Tier um einen Hund handele, der eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt habe. Um dies zu prüfen, habe die Behörde einen sofortigen Test anordnen dürfen.
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Geschrieben von Klaus
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Anleinpflicht in bebauten Gebieten
Innerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde an die Leine ! Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gehe von Hunden eine Gefahr aus, argumentierten die Richter, als ein Hundehalter gegen die Gefahrenabwehrverordnung einer Verbandsgemeinde klagte. Zum Verhalten der Tiere gehöre das Beißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen könne. |
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Geschrieben von Klaus
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Handeln auf eigene Gefahr
Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hunde im Bereich des Knies gebissen wird. in einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat.
OLG München, Az. 14 U 1010/99
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Geschrieben von Klaus
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Halter haftet wenn Hunde Besucher anfallen
Ein Halter kann sich auch der Verantwortung dann nicht entziehen, indem er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der so genannten Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.
Neben dem Tor eines Reiterhofs warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: "Vorsicht, bissiger Hund ". An der Tür zum Wohnhaus stand noch einmal "Warnung vor dem Hunde". Davon ließ sich ein Mann aber nicht abhalten, der seine Frau vom Reitunterricht abholen wollte. Nach mehrfachen, vergeblichem Klopfen öffnete er die Tür des Wohngebäudes und wurde von den dort befindlichen Rottweilern und einem Staffordshire Terrier, bei Publikumsverkehr normalerweise im Zwinger, zu diesem Zeitpunkt allerdings im Haus, arg zugerichtet.
"Purer Leichtsinn", sagten dazu die Richter und sahen den Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressivund bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. Das bedeutet: der Halter eines Kampfhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet.
Der Hundehalter hat zu verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen und Menschen verletzten können. Im vorliegenden Fall sei es also nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus waren und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen.
BGH Karlsruhe, Az. VI ZR 238/04
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